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Allgemeine Leistungsbedingungen

(Stand: 01. April 2009)

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer übernimmt alle umseitig aufgeführten, vereinbarten Dienstleistungen, die bei dem Auftraggeber anfallen.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes festgelegt wird. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung:

  1. Die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln des zur Entsorgung bestimmten Gutes beim Autragnehmer ab Vertragsbeginn.
  2. Das Abholen der Behälter bzw. der Stoffe und Transport zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage.
  3. Die Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Stoffe. Das Protokollieren und Bestätigen der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung/Beseitigung.
    Alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (Verprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftragnehmers.
  4. Den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort. Die Gestellung der Anschlüsse für Strom und Wasser führt der Auftraggeber auf eigene Kosten durch.
  5. Der Leistungsumfang umfasst nicht die Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z. B. zusätzliche Nachweise, Analysen). Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
  2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. des Vertrages abweichen, zu verweigern und ggf. zurückzuführen oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Änderungen der Abfallzusammensetzung den Auftragnehmer darüber schriftlich zu unterrichten und eine neue Abfallanalyse mit Heizwertanalyse und Chlorgehaltbestimmung vorzulegen. Unabhägig davon, ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens nach Ablauf von fünf Vertragsjahren eine neue Abfallanalyse mit Heizwertanalyse und Chlorbestimmung vorzulegen.
  4. Die Behälter sind aussschließlich mit den im Vertrag festgelegten Stoffen zu befüllen. Ferner sind sie pfleglich zu behandeln und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen, insbesondere dürfen keine Abfälle in den Behälter verpresst werden, soweit der Behälter nicht ausdrücklich zur Verpressung vorgesehen ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter. Darüber hinaus sind die Behälter ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Die Container werden nur für Transporte und Entsorgungsleistungen durch den Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten überlassen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 5 berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung.
  5. Mit der Übernahme der Abfallstoffe gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
  6. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
  7. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, das der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung mit den erforderlichen Gerät erreichen kann und die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung gegeben sind.

§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung

  1. Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Diese beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst werden, können separat in Rechnung gestellt werden. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.
  2. Für das Entstehen des Anspruchs des Auftragnehmers auf Vergütung ist allein die Erbringung der vereinbarten Leistung maßgeblich. Eines gesonderten Nachweises bedarf es nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Wird auf Verlangen des Auftraggebers ein besonderer Nachweis in Form von ihm unterschriebenen Leistungsscheines verlangt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für diesen Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
  3. Erhöhen sich die der Kalkulation der Vergütung zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem ersten des Kalendermonats nach Ablauf der Widerspruchsfrist als vereinbart. Der Auftragnehmer hat schriftlich auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, zu kündigen. Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung des Auftragsnehmers nicht zu.

§ 5 Rechnungslegung

Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist zehn Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug und dem Auftragnehmer stehen Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu. Ab der 2. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 € Mahngebühren zu berechnen. Soweit der Rechnung Wiegebelge beizufügen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese als Nachdruck des Original-Wiegebelegs beizufügen.

§ 6 Haftung

  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wie folgt:
    Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung vertragstypischer wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Der Anspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die summenmässige Haftungsbegrenzung beläuft sich in diesen Fällen auf 50.000 € pro Schadensfall.
  3. Dies gilt nicht, soweit Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die vereinbarte Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind. In diesen Fällen richtet sich die Haftungssumme nach der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Auf Anforderung das Kunden kann eine unentgeltliche Kopie der Versicherungsbestätigung zur Verfügung gestellt werden.
  4. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten des § 3 dieses Vertrages verletzt. Er stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Dieser Vertrag wird, wenn umseitig nichts anderes vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres zu kündigen. Danach ist er jeweils bis zum Ende eines Vertragsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
  2. Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt und des vertragswidrige Verhalten trotz schriftlicher Mahnung fortsetzt sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unnöglich wird.

§ 9 Allgemeines

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die rechtsunswirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt.
  3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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